Stand: 1. Januar 2015
§ 1 Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen, insb. Einkaufsbedingungen, gelten nicht bzw. verpflichten nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns in Textform bestätigt ist. Vom Inhalt der Auftragsbestätigung abweichende oder in dieser nicht enthaltene Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Katalogen oder Prospekten publizierte Angaben, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Projektierungshinweise kennzeichnen die Beschaffenheit unserer Produkte. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen, gleichgültig, ob sie nochmals vereinbart sind oder nicht, solange sie in der vorliegenden Form in Kraft sind.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist abweichendes vereinbart.
Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Soweit keine fälligen Rechnungen offen stehen, gewähren wir bei Zahlungen, die innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, 2% Skonto; ausgenommen sind hiervon Reparatur- und Ersatzteilsendungen, die sofort netto Kasse fällig werden. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung, wobei wir uns die Annahme von Wechseln vorbehalten.
Erhalten wir nach Erstellen unserer Auftragsbestätigung Kenntnis von einer in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintretenden wesentlichen Verschlechterung, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, auch wenn deren Nichteinhaltung andere Aufträge aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung betrifft.
Die Aufrechnung gegen von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungenist ausgeschlossen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete, Warenlieferungen bezahlt ist.
Der Besteller verwahrt die in unserem Eigentum stehende Ware für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Auf unser Verlangen ist uns bei Zahlungsverzug des Bestellers zu gestatten, die beim Besteller lagernden und von uns gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen. Bei erheblichen Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Veräußerung durch ihn hat ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Die Verpfändung, Sicherungsübertragung oder sonstige Verfügung über unserEigentum ist ihm untersagt.
Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware -gleich in welchem Zustand- so tritt er hiermit bis zur völligen Tilgung aller unserer aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe unseres in der veräußerten Sache eingebauten Warenwertes gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller ermächtigt.
Anderweitige Abtretungen sind unzulässig. Eingezogene Erlöse sind in Höhe der Abtretung ab Fälligkeit unserer Forderungen unverzüglich an uns auszubezahlen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug kann widerrufen werden, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder eine sonstige erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder seiner Kreditwürdigkeit eintritt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben – sofern wir diese nicht selbst unterrichten – und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind befugt, die Forderungen selbst einzuziehen.
Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Erfüllung unserer Forderungen durch den Besteller als gefährdet erscheinen lassen. Der Besteller erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Aufnahme und Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor. Bei Rücknahmen von Waren aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, Gutschrift des Rechnungswertes unter Abzug der inzwischen eingetretenen Wertminderung sowie der Rücknahme- und Demontagekosten zu erteilen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von der Gefährdung unseres Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung oder durch eine andere Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die Lieferung oder Leistung erfolgt innerhalb der in der Auftragsbestätigung genannten Kalenderwoche, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der Liefer- oder Leistungstermin verlängert sich angemessen – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss uns gegenüber in Verzug ist. Sie verlängert sich weiter angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Zulieferanten eingetreten, z.B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder auf unsere Leistung von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferbzw. Leistungszeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt.
Geraten wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er einen Schaden glaubhaft macht – hieraus nur eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Nettopreises für den Teil der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Sie gilt weiter nicht, wenn die Rechtzeitigkeit zu den vertragswesent- iichen Pflichten zählt. In diesen Fällen ist unsere Haftung für den Verzögerungsschaden indes auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Liefer- oder Leistungsverzögerung von uns zu vertreten ist.
§ 5 Gefahrübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise Lieferung frei Haus oder frei Werk vereinbart wurde. Verzögert sich die Absendung infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Projektierung
Der Besteller beachtet bei der Auswahl unserer Produkte deren jeweilige Beschaffenheitsangaben und überprüft insb. die technischen Daten unserer Produkte auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen. Bei Mitteilung unzutreffender, technischer oder sonstiger Anforderungen durch den Besteller übernehmen wir die Verantwortung für die Auswahl des Produkts oder der Leistung nur insoweit, als die Auswahl bzw. die Leistung nach den tatsächlich mitgeteilten Anforderungen zu erfolgen hat.
Änderungswünsche hinsichtlich des Anforderungsprofils nach Erhalt der Auftragsbestätigung verpflichten uns nicht zur Änderung des Auftragsinhalts.
§ 7 Sachmängel und Haftung
Bei Vorliegen von Mängeln besitzt der Besteller zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB) steht dem Besteller das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beifügung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer, zurückzusenden. Die Frachtkosten sind vom Besteller vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
Für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden und mangels Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten sind und für die wir keine Garantie übernommen haben, wird keine Gewähr übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung nach Gefahrübergang, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte trotz Vorliegens einer ordnungsgemäßen Montageanleitung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeignete Einsatzbedingungen, Missachtung der Projektierungshinweise, Missachtung der Betriebs- und Konstruktionshinweise.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers an Dritte ist unzulässig. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
Der Anspruch des Bestellers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen einer Pflichtverletzung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund wird grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen. Einer Pflichtverletzung von uns steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen gleich. Dieser vorstehende Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fällen ist unsere Haftung indes auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche oder sonstige vertragliche Schadensersatzansprüchebeträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 8 Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des § 4, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit führen, berechtigen uns, unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn sich seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart war.
Außer den in § 7 festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefer- oder Leistungsvertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, und die wir nicht zu vertreten haben, gegen uns geltend machen. Insbesondere kann er keinen Rücktritt ausüben, gleich auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
Wenn eine Sistierung oder Stornierung des Vertrags vereinbart wird, behalten wir uns vor, dem Besteller als Annullierungskosten die bei uns angefallenen Kosten zu berechnen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Böblingen.
§ 10 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen ins oder aus dem Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird abbedungen.